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Art.
1 Name und Sitz
Unter dem Namen
"Squash Club Biel-Bienne" (nachfolgend SCBB genannt) besteht ein Verein im Sinne
von Art. 60ff. ZGB. Der Sitz des SCBB ist in Biel.
Art.
2 Zweck
Der SCBB
bezweckt den Betrieb und die Förderung des Squash-Sportes.
Art.
3 Status
Der SCBB ist
politisch und konfessionell neutral.
Art.
4 Mitgliederkategorien
1.
Aktivmitglieder (mit oder ohne Swiss Squash-Lizenz)
Aktivmitglieder
sind natürliche Personen weiblichen oder männlichen Geschlechts mit oder ohne
Swiss Squash-Lizenz, die aktiv an Training, Spiel und Veranstaltungen
teilnehmen.
2.
Juniorenmitglieder
Juniorenmitglieder sind natürliche Personen, die das 20. Altersjahr noch nicht
vollendet haben und aktiv an Training, Spiel und Veranstaltungen teilnehmen.
3.
Ehrenmitglieder
Zu
Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den SCBB besonders
verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung mit
einem qualifizierten Mehr von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Die
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder, sind aber von der
Bezahlung der Jahresbeiträge befreit.
4.
Passivmitglieder
Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den SCBB
unterstützen wollen, ohne aktiv im SCBB mitzumachen. An der Generalversammlung
haben Passivmitglieder nur beratende Stimme.
Art.
5 Eintritt
Die
Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmebeschluss ist dem Gesuchsteller
schriftlich mitzuteilen, unter Beilage der Statuten. Ein Gesuch kann nach
erfolgter Prüfung ohne Grundangabe abgelehnt werden. Der Vorstand entscheidet
endgültig.
Art.
6 Austritt
Der Austritt
aus dem SCBB ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich an
den Vorstand erfolgen. Bei einem Austritt während des Geschäftsjahres wird der
Mitgliederbeitrag für das ganze Geschäftsjahr geschuldet.
Art.
7 Ausschluss
Mitglieder, die
ihre Verpflichtungen gegenüber dem SCBB nicht erfüllen oder die in anderer Weise
gegen die Statuten, Reglemente, Anordnungen und die Interessen des SCBB
verstossen, können durch den Vorstand ohne Grundangabe ausgeschlossen werden.
Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die dem Ausschluss
folgende Generalversammlung offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Generalversammlung entscheidet über den Rekurs mit einfachem Mehr der
anwesenden Stimmberechtigten und endgültig.
Art.
8 Vermögensanspruch
Austretende
oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des SCBB.
Art.
9 Rechte der Mitglieder
Die
vereinspolitischen Rechte sind in Kapitel „5. Organisation“ geregelt.
Aktivmitglieder, Ehrenmitglieder und Juniorenmitglieder sind im Rahmen der
Reglemente spielberechtigt.
Art.
10 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder
sind verpflichtet, die Interessen des SCBB zu wahren und die Statuten,
Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen. Sie haben die ihnen
übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
Art.
11 Mitgliederbeiträge
Die Mitglieder
haben jährlich ihren Mitgliederbeitrag zu entrichten. Vorstandsmitglieder und
Ehrenmitglieder sind davon befreit. Der Vorstand kann weiteren Mitgliedern, die
sich überdurchschnittlich für den SCBB einsetzen, den Mitgliederbeitrag
reduzieren.
4.
Finanzierung / Haftung
Art.
12 Finanzierung
Der SCBB wird
wie folgt finanziert:
·
Erlös aus
Veranstaltungen
·
Sponsoring
·
Subventionen
·
Spenden
·
Mitgliederbeiträge
·
Erlöse aus
anderen Aktivitäten
Art. 13 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des SCBB
haftet ausschliesslich das Vermögen des SCBB.
Art. 14
Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung
Die Unfallversicherung und
Haftpflichtversicherung ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes.
Art.
15 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr dauert vom 1. September bis zum 31. August.
Art.
16 Organe
Die Organe des
SCBB sind:
1.
Generalversammlung
2.
Vorstand
3.
Geschäftsleitung
4.
Kommissionen
5.
Rechnungsrevisoren
Art.
17 Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche
Generalversammlung findet alljährlich spätestens vier Monate nach dem Ende des
Geschäftsjahres statt.
Art.
18 Geschäfte der Generalversammlung
In die
ausschliessliche Kompetenz der Generalversammlung fallen:
1.
Genehmigung des Protokolls
2.
Abnahme der Jahresberichte
3.
Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
4.
Erteilung der Entlastung an den Vorstand
5.
Beschlussfassung des Budgets und der Jahresbeiträge
6.
Wahl des Vorstandes
7.
Wahl der Rechnungsrevisoren
8.
Ernennung von Ehrenmitgliedern
9.
Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
10.
Behandlung von Rekursen bei Ausschlüssen von Mitgliedern
11.
Beschlussfassung über Statutenänderungen
12.
Beschlussfassung über Fusion oder Auflösung des Clubs
Art.
19 Ausserordentliche Generalversammlung
Die
ausserordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand oder auf schriftliches
Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.
Letzterem ist innert 45 Tagen zu entsprechen.
Art.
20 Einberufung der Generalversammlung
Die Mitglieder
werden mindestens 14 Tage vor der Versammlung - unter Angabe der Traktanden -
durch den Vorstand schriftlich eingeladen. Über Geschäfte, die nicht
traktandiert sind, kann nicht beschlossen werden.
Art.
21 Anträge an die Generalversammlung
Anträge gemäss
Art. 18 Ziff. 9 dieser Statuten müssen bis spätestens 10 Tage vor der
Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden. Dieser gibt Anträge
von erheblicher Tragweite sofort allen Mitgliedern bekannt.
Art.
22 Stimmrecht
Aktivmitglieder, Ehrenmitglieder und Juniorenmitglieder sind an der
Generalversammlung stimmberechtigt.
Art.
23 Wahlrecht
Aktivmitglieder, Ehrenmitglieder und Juniorenmitglieder sind an der
Generalversammlung wahlberechtigt. Die Wahl Unmündiger in ein Vereinsorgan
bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Stellvertretung ist nicht
gestattet.
Art.
24 Erforderliches Mehr
Beschlüsse sind
gültig bei Stimmenmehrheit. Beschlüsse an der Generalversammlung werden mit dem
einfachen Mehr gefasst, ausser die Statuten schreiben ein bestimmtes Quorum vor.
Bei Wahlen entscheidet das relative Mehr.
Art.
25 Gang der Verhandlung
Die
Generalversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit vom
Vizepräsidenten oder von einem zu wählenden Tagespräsidenten geleitet.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, ausser 2/3 der stimmberechtigten
anwesenden Mitglieder verlangen geheime Wahlen oder Abstimmungen. Der
Versammlungsleiter stimmt in offener Abstimmung nur bei Stimmengleichheit. In
Sachgeschäften bei Stimmengleichheit fällt er zudem den Stichentscheid. Liegen
zu einem Geschäft mehrere Anträge vor, werden zuerst die Anträge der Versammlung
einander gegenübergestellt. Der obsiegende Antrag der Versammlung kommt
schliesslich mit dem Antrag des Vorstandes in die Schlussabstimmung.
Art.
26 Mitgliederzahl
Der Vorstand
setzt sich aus fünf bis zehn Mitgliedern zusammen:
·
Präsident
·
Vizepräsident
·
Leiter
Finanzen
·
Leiter
Sekretariat
·
Leiter
Geselliges
·
Leiter
Junioren
·
Leiter Sport
·
Leiter
Logistik
·
Beisitzer
Im Übrigen
konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand kann einzelne Chargen
verbinden oder innerhalb des Vorstandes austauschen. Ebenso kann der Vorstand
einzelne Aufgaben an einen Geschäftsleiter, einen geschäftsführenden Ausschuss,
Kommissionen oder einzelne Mitglieder delegieren.
Art.
27 Amtsdauer
Die Amtsdauer
beträgt ein Vereinsjahr. Wiederwahl ist möglich.
Art.
28 Aufgaben
Der Vorstand
leitet den SCBB und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen
Organ zustehen. Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und
Durchsetzung der Beschlüsse; er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel
wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. Dem Vorstand obliegt die Planung,
welche den erfolgreichen Fortbestand des SCBB sicherstellen soll.
Art.
29 Stellenbeschreibung
Der Vorstand
erstellt für jedes Vorstandsmitglied eine Stellenbeschreibung.
Art.
30 Vertretung des SCBB
Der Vorstand
vertritt den SCBB gegen aussen. Der SCBB verpflichtet sich gegenüber Dritten
durch Kollektiv-Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder, wovon mindestens eine
Unterschrift durch den Präsidenten, Vizepräsidenten oder Leiter Finanzen
erforderlich ist. Vorbehalten bleiben Ausnahmen bezüglich Bank- und
Postkontoverkehr.
Art.
31 Beschlussfassung
Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens 1/2
des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse sind gültig bei Stimmenmehrheit.
Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr gefasst. Abstimmungen und Wahlen
erfolgen offen, ausser 2/3 des anwesenden Vorstandes verlangt geheime Wahlen
oder Abstimmungen. Der Präsident oder in dessen Abwesenheit der Vizepräsident
stimmt in offener Abstimmung nur bei Stimmengleichheit.
Art.
32 Einberufung der Vorstandssitzungen
Sitzungen
werden vom Präsidenten nach Bedarf oder auf Verlangen eines Vorstandmitgliedes
einberufen und vorbereitet.
Art.
33 Wahl
Der Vorstand
kann eine oder mehrere Personen als Geschäftsleitung wählen.
Art.
34 Aufgaben
Dem
Geschäftsleiter oder dem geschäftsführenden Ausschuss können Aufgaben im
Zusammenhang mit dem Squashbetrieb sowie Sonderprojekte übertragen werden. Diese
Tätigkeiten sind in einem Pflichtenheft zu umschreiben.
Art.
35 Wahl
Der Vorstand
kann für Aufgaben Kommissionen bestellen.
Art.
36 Aufgaben
Den
Kommissionen können Aufgaben im Zusammenhang mit dem Squashbetrieb sowie
Sonderprojekte übertragen werden. Diese Tätigkeiten sind in einem Pflichtenheft
zu umschreiben.
Art.
37 Vorstandsmitglied
Jeder
Kommission muss ein Vorstandsmitglied angehören.
Art.
38 Wahl / Amtsdauer
Die
Generalversammlung wählt aus den Mitgliedern einen Rechungsrevisor und einen
Ersatz. Die Amtsdauer beträgt ein Vereinsjahr. Wiederwahl ist möglich.
Rechnungsrevisor und Ersatz dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Art.
39 Aufgaben
Der Rechnungsrevisor prüft die
Jahresrechnung des SCBB sowie die Belege und Buchführung. Der ordentlichen
Generalversammlung ist jährlich schriftlich zu berichten.
Art. 40 Beschluss
Für die Fusion oder die Auflösung
des SCBB ist eine eigens einberufene ausserordentliche Generalversammlung
notwendig. Für Fusions- oder Auflösungsbeschlüsse ist eine Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Art. 41 Vermögen
Nach einem Auflösungsbeschluss
entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des verbleibenden
Vermögens.
7.
Statutenrevision / Inkrafttretung
Art. 42 Statutenrevision
Die Statuten werden durch die
Generalversammlung revidiert. Dazu ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich.
Art. 43 Gültigkeit
Mit Annahme der vorliegenden
Statuten werden die bisherigen Statuten aufgehoben.
Diese Statuten wurden an der
Generalversammlung vom 20. Mai 2006 in 2500 Biel durchberaten und mit 10
Stimmen angenommen. Sie treten sofort in Kraft.
Biel, den 20. Mai 2006
Squash Club Biel-Bienne
sig. Robert
Meyer sig. Martin Rehnelt sig.
Adriana Hauser
Präsident
Vizepräsident Leiterin Sekretariat
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